Was soll ich tun, wenn meine Pflegekraft ausfällt?
Die Pflegekraft unterstützt Dich oder Deine Angehörigen bis zu 24 Stunden am Tag. Die Arbeit ist jedoch körperlich und psychisch sehr fordernd, viele Pflegekräfte erleiden im Laufe ihrer Karriere ein Burnout oder körperliche Schäden, wie beispielsweise Rückenprobleme. Aus diesem Grund solltest Du Dir lieber früher als später die Frage stellen: Was mache ich, wenn meine Pflegekraft ausfällt?
Vorsorge
Wie bei den meisten Dingen des Lebens gilt: Vorsorge ist besser als Nachsorge. Man soll sich also auf alle Fälle bereits zu Beginn des Arbeitsverhältnisses darüber im Klaren sein, welche Maßnahmen zu treffen sind, wenn die Pflegekraft verhindert ist. Aus diesem Grund ist im Organisationsvertrag zwischen der Pflegekraft und der vermittelnden Partei auch geregelt, wie bei urlaubs- oder krankheitsbedingten Ausfällen eine Vertretung zu organisieren ist. Gegebenenfalls ist auch der Name sowie die Kontaktadresse der Vertreterin oder des Vertreters im Vertrag bereits angeführt.
Pflegekarenz
Sollte die Vertretung der Pflegekraft nicht durch eine Ersatzperson vertraglich geregelt sein, bietet sich berufstätigen Menschen die Möglichkeit, Pflegekarenz in Anspruch zu nehmen. Die seit dem Jahr 2014 geltende Regelung bietet eine Freistellung von der Erwerbstätigkeit für bis zu vier Wochen, um sich pflegebedürftigen Angehörigen zuzuwenden, die Pflegesituation neu zu organisieren oder den Ausfall der Pflegekraft zu überbrücken.
Über diese vier Wochen hinaus kann seitens des Arbeitsgebers auch ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten gewährt werden. Wenn jedoch Urlaub oder Krankenstand der Grund dafür ist, dass die Pflegekraft verhindert ist, wird jedoch eine Pflegekarenz von zwei Wochen in den meisten Fällen ausreichend sein.
Während des Zeitraums der Freistellung kann Pflegekarenzgeld bezogen werden. Dieses entspricht der Höhe des Arbeitslosengeldes, also 55 Prozent des täglichen Nettoeinkommens, inklusive allfälliger Kinderzuschläge. Die Dauer des Bezuges ist grundsätzlich auf drei Monate beschränkt, kann jedoch bei einer Erhöhung der Pflegestufe des Angehörigen erneut bezogen werden.
Für das Gewähren einer Pflegekarenz muss eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt werden. Zum einen muss man bereits drei Monate durchgehend beim jeweiligen Arbeitgeber beschäftigt sein. Zum anderen muss die pflegebedürftige Person mindestens Pflegegeld der Stufe 3 beziehen. Liegt eine Demenzerkrankung vor oder ist die pflegebedürftige Person minderjährig, ist der Bezug ab Stufe 1 ausreichend.
Ist zum Zeitpunkt des beabsichtigten Antritts der Pflegekarenz das Verfahren auf Ansuchen von Pflegegeld noch nicht abgeschlossen, sind die zuständigen Entscheidungsträger dazu verpflichtet, ein sogenanntes beschleunigtes Verfahren durchzuführen. Auf Verlangen des Arbeitsgebers ist sowohl ein Nachweis der Pflegebedürftigkeit als auch des Angehörigenverhältnisses vorzulegen. Als enge Angehörige zählen dabei unter anderem Ehepartner und Ehepartnerinnen, (Schwieger)Eltern, (Ur)Großeltern, (Enkel)Kinder, eingetragene Partner und Partnerinnen und Geschwister.
Um auch eine gewisse Sicherheit für den Arbeitgeber zu gewährleisten, ist die ansuchende Person dazu verpflichtet, sobald wie möglich den beabsichtigten Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz bekannt zu geben.
Ein Antrag auf Pflegekarenzgeld kann beim Sozialministeriumservice gestellt werden. Grundsätzlich kann Pflegekarenz nur einmal pro pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden, es sei denn die Pflegebedürftigkeit erhöht sich um mindestens eine Stufe.
Pflegeteilzeit
Ähnlich zur Pflegekarenz wird bei der Pflegeteilzeit die Arbeitszeit angepasst, um sich der Pflege von Angehörigen zu widmen. In diesem Fall wird jedoch anstatt einer völligen Freistellung die wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden pro Woche herabgesetzt. Die Dauer der Teilzeit sowie die Voraussetzungen unterscheiden sich nicht zur Pflegekarenz.
Für beide Arten gilt ein Motivkündigungsschutz, welcher die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer vor einer Kündigung aufgrund der Inanspruchnahme der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit, bewahrt. Damit wird jedoch nicht ausgeschlossen, dass derjenige/diejenige aufgrund anderer Motive im Zeitraum der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit gekündigt wird. Es ist außerdem zu beachten, dass keine Pflegeteilzeit wahrgenommen werden kann, wenn man bereits in Pflegekarenz war.
Pflegefreistellung
Neben den oben angeführten Möglichkeiten, pflegebedürftige Angehörige trotz Berufstätigkeit zu unterstützen, gibt es noch die Pflegefreistellung. Diese ist vor allem in Fällen von akuter Pflegebedürftigkeit, oder eben aufgrund eines Ausfalles der zuständigen Pflegekraft, besonders wertvoll. Die wichtigste Voraussetzung ist jedoch, dass die zu pflegende Person im selben Haushalt lebt.
Näheres zur Pflegefreistellung wurde bereits in einem früheren Beitrag erläutert und kann hier nachgelesen werden.
Tageszentren
Das Besuchen von Tageszentren eignet sich vor allem zur Entlastung pflegender Angehörige, aber auch zur Überbrückung von Ausfällen der 24-Stunden-Betreuungskraft. Hierbei handelt es sich um teilstationäre Pflegeeinrichtungen, die tageweise aufgesucht werden können, um dort Pflege und Betreuung zu erhalten. Den pflegebedürftigen Menschen, Seniorinnen und Senioren stehen hier Pflegekräfte, Psychologinnen und Psychologen, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten sowie Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter zur Seite. Diese unterstützen sie sowohl bei der Pflege, als auch bei anderen alltäglichen Tätigkeiten.
In Österreich gibt es in allen Bundesländern zusammengerechnet rund 70 Tageszentren. Viele Zentren fokussieren sich auch auf bestimmte Patientengruppen, zum Beispiel Alzheimer, Schlaganfall oder multiple Sklerose. Allgemein können in den meisten Zentren, mit Ausnahme von Personengruppen, die eine Fremd- und Selbstgefährdung aufweisen sowie bettlägerige Menschen, alle pflegebedürftigen Menschen, sowie Seniorinnen und Senioren die Leistung eines Tageszentrums in Anspruch nehmen.
Neben der entsprechend erforderlichen Therapie- und/oder Pflegemaßnahmen gibt es in den Zentren zumeist auch ein vielfältiges Angebot an Freizeitaktivitäten, angefangen von Bewegungstraining, über kreative Betätigung bis hin zu Gedächtnistraining. Viele dieser Tätigkeiten finden auch in Gruppen statt, weshalb die Bewohner*innen zeitgleich soziale Kontakte knüpfen und Freundschaften pflegen können.
In Wien sind die Tageszentren beispielsweise von Montag bis Freitag, 8 Uhr bis 17 Uhr geöffnet über die Dauer des Aufenthalts kann frei entschieden werden. So kann man auch im Urlaub der Pflegekraft bis zu fünf Tage in den Tageszentren verbringen. Es gilt jedoch zu beachten, dass die Kapazitäten häufig sehr ausgelastet sind und man sich daher sehr früh anmelden muss. Deshalb stellen Tageszentren zwar eine optimale Möglichkeit als Urlaubsvertretung der Pflegekraft dar, eignen sich jedoch weniger für plötzliche Ausfälle.
Die Kosten für einen Besuch sind abhängig von dem Einkommen und der Pflegegeldstufe der zu pflegenden Person. Zudem wird ein Selbstbehalt für etwaige Zusatzleistungen, wie Mahlzeiten und Aktivitäten, eingefordert. Zur Unterstützung gibt es Förderungen, in Wien beispielsweise vom Fonds Wien Soziales (FSW).
Kurzzeit-, Überleitungs – und Urlaubspflege
Bei dieser Art der Pflege handelt es sich um eine teilstationäre Pflege- und Betreuungsmöglichkeit, die für einen Zeitraum von einer Woche, bis hin zu maximal zwei Monaten in Anspruch genommen werden kann. Zum einen kann sie aufgrund von krankheits- oder urlaubsbedingten Ausfällen der Pflegekraft oder der pflegenden Angehörigen und zum
anderen nach längeren Krankenhausaufenthalten von älteren Personen wahrgenommen werden. Auch hierbei handelt es sich um einen Aufenthalt in einem Alten- oder Pflegeheim.
Die Inanspruchnahme einer Kurzzeitpflege ist unabhängig von der Pflegegeldeinstufung. Die Kosten liegen in der Regel zwischen 70 und 90 Euro pro Tag und es gibt in der Regel keine finanzielle Unterstützung.
Diese Art der Pflege kann grundsätzlich mehrmals pro Jahr wahrgenommen werden. Die genauen rechtlichen Bestimmungen sind eigenständig in jedem Bundesland geregelt.
Heimhilfe
Eine Heimhilfe ist eine ausgebildete Hilfskraft, die pflegebedürftige Personen durch Übernahme von Haushaltstätigkeiten unterstützt. Da sie abgesehen von der Körperpflege keine weiteren Pflegetätigkeiten übernehmen darf, muss beim Ausfall der Pflegekraft unter Umständen als Angehöriger selbst mitgeholfen werden. Zur Entlastung kann jedoch eine Heimhilfe In Anspruch genommen werden.
Heimhilfen sind stets unselbstständig geregelt. Allgemein werden sie durch Gemeinde- oder Sozialeinrichtungen übernommen, beispielsweise durch Caritas, Rotes Kreuz, Volkshilfe.
Wie man sieht, ist man beim Ausfall der Pflegeperson nicht hilflos. Tatsächlich kann eine Mischung aus vielen Pflegearten auch sehr viele positive Effekte haben. Wird Pflegekarenz oder Pflegefreistellung in Anspruch genommen, kann man mehr Zeit mit den pflegebedürftigen Angehörigen verbringen und beim Besuch eines Pflegeheimes oder Tageszentrum erleben die betroffenen Personen einen Tapetenwechsel und können Kontakte knüpfen oder Freundschaften pflegen.
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